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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=WVO&a=7

    (1) Die Werkstatt soll in der Regel über mindestens 120 Plätze verfügen. (2) Die Mindestzahl nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn der Werkstattverbund im Sinne des § 15, dem die Werkstatt angehört, über diese Zahl von



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