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§ 1 MiLoG Mindestlohn Mindestlohngesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MiLoG&a=1
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. (2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je