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§ 31 SchKG Einsichtsrecht des Kindes in den Herkunftsnachweis Schwangerschaftskonfliktgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SchKG&a=31
(1) Mit Vollendung des 16. Lebensjahres hat das vertraulich geborene Kind das Recht, den beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben verwahrten Herkunftsnachweis einzusehen oder Kopien zu verlangen (Einsichtsrecht). (2) Die Mutter