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§ 61c UrhG Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Urheberrechtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=UrhG&a=61c
Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von 1. Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und 2. Tonträgern, die vor dem 1. Januar 2003