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§ 23 TabStG Packungen im Handel, Stückverkauf Tabaksteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=TabStG+1992&a=23
(1) Der Händler muß die Kleinverkaufspackungen verschlossen halten und die Steuerzeichen an den Packungen unversehrt erhalten. Er darf die Packungen jedoch öffnen, um den Inhalt zu prüfen, vorzuzeigen oder, mit Ausnahme von