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§ 67 AWV Meldung von Zahlungen Außenwirtschaftsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWV&a=67
(1) Inländer haben der Deutschen Bundesbank in den Fristen des § 71 Absatz 7 und 8 Zahlungen gemäß Absatz 4 zu melden, die sie 1. von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende