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§ 36 AWV Vorherige Einfuhrüberwachung Außenwirtschaftsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWV&a=36
(1) Unterliegt die Einfuhr einer Ware auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union der Überwachung, so wird bei der genehmigungsfreien Einfuhr auf Antrag ein Überwachungsdokument auf einem Einfuhrdokument nach den Rechtsakten der