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§ 112 GNotKG Vollzug des Geschäfts Gerichts- und Notarkostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GNotKG&a=112
Der Geschäftswert für den Vollzug ist der Geschäftswert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens. Liegt der zu vollziehenden Urkunde kein Beurkundungsverfahren zugrunde, ist der Geschäftswert derjenige Wert, der maßgeblich