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§ 1 SchBesV Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Schiffsbesetzungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SchBesV&a=1
(1) Diese Verordnung gilt für die Besetzung der Kauffahrteischiffe, die die Bundesflagge führen (Schiffe). (2) Es bedeutet 1. der Ausdruck „Seearbeitsübereinkommen" das Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen