1 Ergebnisse für: a181581

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWG&a=19

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 18 Absatz 1 bis 4 oder Absatz 5 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 9 Satz 2, eine Angabe nicht richtig oder



Ähnliche Suchbegriffe