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§ 5 SeeArbG Kapitän und Stellvertreter Seearbeitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeArbG&a=5
(1) Kapitän ist das vom Reeder zur Führung des Schiffes bestellte Besatzungsmitglied. (2) Der Kapitän muss Inhaber eines staatlichen Befähigungszeugnisses sein, das ihn zur Führung des Schiffes berechtigt. (3) Ist ein Kapitän