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§ 630g BGB Einsichtnahme in die Patientenakte Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=630g
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter