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§ 26 WpHG Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Verordnungsermächtigung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=26
(1) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen, hat diese vor ihrer Veröffentlichung