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§ 12 PflVG Pflichtversicherungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PflVG&a=12
(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den