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§ 10a SchwarzArbG Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SchwarzArbG&a=10a
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen