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§ 24 ProdSG Zuständigkeiten und Zusammenarbeit Produktsicherheitsgesetz
https://dejure.org/gesetze/ProdSG/24.html
(1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben