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§ 6 ProdSG Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt
https://dejure.org/gesetze/ProdSG/6.html
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt 1. sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen