1 Ergebnisse für: a17293
-
§ 9 EichG Ausschankmaße Eichgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eichg&a=9
(1) Ausschankmaße sind Gefäße, die zum gewerbsmäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt bestimmt sind und bei Bedarf gefüllt werden. (2) Ausschankmaße dürfen nur in den Verkehr gebracht, verwendet oder