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§ 6 EichG Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen Eichgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EichG&a=6
(1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche