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§ 312e BGB Verletzung von Informationspflichten über Kosten Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=312e
Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a §