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§ 12 AUG Registrierung eines bestehenden Titels im Ausland Auslandsunterhaltsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AUG&a=12
Liegt über den Unterhaltsanspruch bereits eine inländische gerichtliche Entscheidung oder ein sonstiger Titel im Sinne des § 3 Nummer 5 vor, so kann der Berechtigte auch ein Ersuchen auf Registrierung der Entscheidung im Ausland stellen,