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§ 6 PTSG Telekommunikationsbevorrechtigung Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PTSG&a=6
(1) Telekommunikationsunternehmen haben für Telekommunikationsbevorrechtigte 1. Anschlüsse und Übertragungswege nach § 5 Satz 2 unverzüglich und vorrangig bereitzustellen und unverzüglich und vorrangig zu entstören, 2.