3 Ergebnisse für: a170002
-
Fassung § 8 FZV a.F. bis 01.11.2012 (geändert durch Artikel 1 V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FZV+31.10.2012&a=8
Text § 8 FZV a.F. Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der Fassung vom 01.11.2012 (geändert durch Artikel 1 V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232)
-
§ 8 FZV Zuteilung von Kennzeichen Fahrzeug-Zulassungsverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/9619/a170002.htm
(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das
-
§ 8 FZV Zuteilung von Kennzeichen Fahrzeug-Zulassungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FZV&a=8
(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das