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Artikel 6 5. VStÄndG Änderung des Alkopopsteuergesetzes Fünftes Gesetz zur Änderung von
//www.buzer.de/s1.htm?g=2010+I+2221&a=6
§ 3 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2228) wird wie folgt geändert 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst „(1) Für die Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung und die Beförderung von
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Artikel 6 5. VStÄndG Änderung des Alkopopsteuergesetzes Fünftes Gesetz zur Änderung von
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2010+I+2221&a=6
§ 3 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2228) wird wie folgt geändert 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst „(1) Für die Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung und die Beförderung von