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§ 66 FeV Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=66
(1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. (2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers