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§ 14 WpHG Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=14
(1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände, die Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken oder das Vertrauen in die