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§ 8 Biokraft-NachV Treibhausgasminderung Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Biokraft-NachV&a=8
(1) Die in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe müssen eine Treibhausgasminderung von 1. mindestens 50 Prozent erzielen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden