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§ 24 BNatSchG Nationalparke, Nationale Naturmonumente Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=24
(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die 1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind, 2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen