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§ 27 PAuswG Pflichten des Ausweisinhabers Personalausweisgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/8806/a161522.htm
(1) Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, der Personalausweisbehörde unverzüglich 1. den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist, 2. auf Verlangen den alten Ausweis beim Empfang eines neuen Ausweises abzugeben, 3. den Verlust des
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§ 27 PAuswG Pflichten des Ausweisinhabers Personalausweisgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAuswG&a=27
(1) Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, der Personalausweisbehörde unverzüglich 1. den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist, 2. auf Verlangen den alten Ausweis beim Empfang eines neuen Ausweises abzugeben, 3. den Verlust des