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§ 10 BBG Ernennung Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=10
(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses, 2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, 3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder 4.