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§ 7 BBG Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=7
(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder b) eines