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§ 302 FamFG Dauer der einstweiligen Anordnung Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=302
Eine einstweilige Anordnung tritt, sofern das Gericht keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann jeweils nach Anhörung eines Sachverständigen durch weitere einstweilige Anordnungen bis zu einer