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§ 20 EEG Absenkungen von Vergütungen und Boni Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=20
(1) Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23 bis 31 gelten unbeschadet des § 66 für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen werden. Sie gelten ferner für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember