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§ 1 MADG Aufgaben MAD-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MADG&a=1
(1) Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes des Bundesministeriums der Verteidigung ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über 1.