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§ 6a BeschVerfV Beschäftigung von Opfern von Straftaten Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=6a
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn dem Ausländer als Opfer einer Straftat eine Aufenthaltserlaubnis für seine