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§ 4 TEIV Technische Spezifikationen für die Interoperabilität
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2007+I+1305&a=4
(1) Die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (Technische Spezifikationen) sind nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 anzuwenden. Die Anwendung von Technischen Spezifikationen, die unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht sind,
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§ 4 TEIV Technische Spezifikationen für die Interoperabilität
//www.buzer.de/s1.htm?g=2007+I+1305&a=4
(1) Die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (Technische Spezifikationen) sind nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 anzuwenden. Die Anwendung von Technischen Spezifikationen, die unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht sind,