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§ 16 ViehVerkV Ruhen der Zulassung Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=16
Stellt die zuständige Behörde bei einem zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so ordnet sie bis zur