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§ 2 ViehVerkV Viehladestellen Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=2
(1) Wer eine Einrichtung betreiben will, in der wiederkehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, ausgenommen Grenzkontrollstellen, (Viehladestelle), hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der