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§ 15 KrW-/AbfG Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Kreislaufwirtschafts- und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrW-/AbfG&a=15
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der