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§ 118 WpHG Ausnahmen; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=118
(1) Die §§ 114, 115 und 117 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die ausschließlich 1. zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder dem am Ausgabetag