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§ 26 SolvV KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=26
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist wie folgt zu bestimmen 1. Ist, unbeschadet der Nummern 2 bis 4, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten