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§ 18 BEEG Kündigungsschutz Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BEEG&a=18
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt 1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum