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§ 15a LuftVO Verbotene Nutzung des Luftraums Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=luftvo+1999&a=15a
(1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende Arten der Nutzung des Luftraums verboten 1. das Steigenlassen von Drachen und Kinderballonen oder das Betreiben von Schirmdrachen, 2. der