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§ 19 StromGVV Unterbrechung der Versorgung Stromgrundversorgungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StromGVV&a=19
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung