1 Ergebnisse für: a14499
-
§ 33 AVBEltV Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung Verordnung über Allgemeine Bedingungen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AVBEltV+1979&a=33
(1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde dieser Verordnung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von