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§ 15 AGG Entschädigung und Schadensersatz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AGG&a=15
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Wegen eines Schadens,
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RI OPAC: Personennamen
http://opac.regesta-imperii.de/lang_de/autoren.php?name=D%C3%B6lger,+Franz
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