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§ 2 BauSparkG Zulassung zum Geschäftsbetrieb; Rechtsform Bausparkassengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BauSparkG&a=2
(1) Wer das Bauspargeschäft betreiben will, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Zusätzlich zu den in § 32 des Kreditwesengesetzes genannten Voraussetzungen setzt die Erteilung der Erlaubnis