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§ 47 AMG Vertriebsweg Arzneimittelgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AMG&a=47
(1) Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler dürfen Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, außer an Apotheken nur abgeben an 1. andere pharmazeutische Unternehmer und Großhändler, 2.