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§ 447 ZPO Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=447
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.