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§ 323 ZPO Abänderung von Urteilen Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=323
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich